Brüssel, 3. April 2024 – Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2024/996 zur Änderung der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 veröffentlicht. Diese Aktualisierung der Verordnung bringt bedeutende Änderungen für die Kosmetikindustrie in der Europäischen Union mit sich. Hier die wichtigsten Punkte:
Verbot von 4-Methylbenzylidencampher (4-MBC)
Ab dem 1. Mai 2025 ist der Import von Kosmetika, die 4-MBC enthalten, in die EU verboten. Ab dem 1. Mai 2026 ist auch der Verkauf solcher Kosmetika innerhalb der EU untersagt.
Zugabe von verbotenen Zutaten
Mehrere Inhaltsstoffe werden künftig beschränkt, darunter Alpha-Arbutin(*), Arbutin(*), Genistein(*), Daidzein(*), Kojisäure(*), Retinol(**), Retinylacetat(**) und Retinylpalmitat(**).
(*) Ab dem 1. Februar 2025 ist der Import von Kosmetika, die diese Stoffe enthalten und die festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, in die EU verboten. Darüber hinaus ist ab dem 1. November 2025 der Verkauf solcher Kosmetika in der EU untersagt.
(**) Ab dem 1. November 2025 ist der Import von Kosmetika, die diese Stoffe enthalten und die festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, in die EU verboten. Darüber hinaus ist ab dem 1. Mai 2027 der Verkauf solcher Kosmetika in der EU untersagt.
Überarbeitete Anforderungen für Triclocarban und Triclosan
Kosmetika, die diese Substanzen enthalten, dürfen, sofern sie die geltenden Bedingungen bis zum 23. April 2024 erfüllen, bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin in der EU vermarktet werden. Wurden diese Kosmetika bis zu diesem Datum bereits in Verkehr gebracht, dürfen sie bis zum 31. Oktober 2025 in der EU verkauft werden.
Aufhebung der Anforderungen an 4-Methylbenzylidencampher
Die Anforderungen für die Verwendung von 4-Methylbenzylidencampher wurden aus Anhang VI (Liste der zugelassenen Sonnenschutzmittel für Kosmetika) gestrichen. Diese Änderung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.
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Veröffentlichungsdatum: 10. April 2024